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Ausgleichszulage für Benachteiligte Gebiete (AZ)

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Was wird gefördert?

Die Ausgleichszulage für Benachteiligte Gebiete soll zur Aufrechterhaltung der Flächenbewirtschaftung in Gebieten mit naturbedingten Nachteilen beitragen. Es soll ein Beitrag zur Aufrechterhaltung der Besiedelung und nachhaltigen pfleglichen Bodenbewirtschaftung auch unter ungünstigen Standortbedingungen mit erheblichen naturbedingten Nachteilen im Benachteiligten Gebiet geleistet werden. Damit verbunden ist auch die Anerkennung der im öffentlichen Interesse erbrachten Leistungen der Betriebe im Benachteiligten Gebiet für ihren Beitrag insbesondere zum Erhalt und Pflege der Infrastruktur, zum Schutz vor Naturgefahren und zur Schaffung der Grundlagen für Erholung und Tourismus sowie die Erhaltung des ländlichen Erbes.

Wer wird gefördert?

Natürliche Personen, Personenvereinigungen und Juristische Personen, sofern der Geschäftsanteil von Gebietskörperschaften 25 % nicht übersteigt, die einen landwirtschaftlichen Betrieb ganzjährig im eigenen Namen und auf eigene Rechnung in Österreich bewirtschaften.

Wann wird gefördert?

  • Ganzjährige Bewirtschaftung von mind. 2,0 ha landwirtschaftlicher Nutzfläche (LN) im Benachteiligten Gebiet laut MFA Flächenbogen und Flächennutzungsliste.
  • Verfügbarkeit der mit der kulturspezifischen Bewirtschaftung der jeweiligen Fläche verbundenen und unerlässlichen Wirtschaftsgebäude bzw. Maschinen und Geräte oder entsprechende Belege zum Nachweis der Bewirtschaftung.
  • Die Flächen müssen aktiv für die landwirtschaftliche Produktion und die Nutzung der Produktion bewirtschaftet werden.
  • Verpflichtungszeitraum: Der Förderungswerber ist verpflichtet, die landwirtschaftliche Tätigkeit ab dem Beginn des Kalenderjahres, für das er die erste Auszahlung erhalten hat, mindestens fünf Jahre auszuüben (Ausnahmen: siehe Richtlinien).
    Bei Aufgabe der Verfügungsgewalt über den gesamten Betrieb innerhalb der 5-jährigen Bewirtschaftungsverpflichtung hat der Förderungswerber vorzusorgen, dass der neue Bewirtschafter in die Bewirtschaftungsverpflichtung eintritt und die Kontrolle gesichert ist.
  • Anderweitige Verpflichtungen: Der Förderungswerber ist verpflichtet, den Betrieb gemäß den Förderungsvoraussetzungen der gegenständlichen Sonderrichtlinie sowie gemäß den anderweitigen Verpflichtungen (Cross Compliance) zu bewirtschaften.

Wie wird gefördert?

Die Förderung wird in Form einer jährlichen Flächenprämie gewährt.
Die Ausgleichszulage setzt sich aus dem Flächenbetrag 1 (Sockelbetrag) sowie dem Flächenbetrag 2 für ausgleichszulagefähige Flächen im Benachteiligten Gebiet zusammen und wird nach Betriebstypen (RGVE-haltender Betrieb, RGVE-loser Betrieb) differenziert.
 
Ausgleichszulagefähige Flächen:
Futterflächen
Als Futterflächen gelten jene landwirtschaftlichen Nutzflächen, deren Ertrag zur Viehfütterung bestimmt ist. Maßgeblich für die Berechnung der Futterflächen sind Art und Umfang der Flächennutzung lt. Mehrfachantrag.
Futterflächen sind Flächen, die mit dem Prämienstatus F und FW beantragt werden sowie Alm- und Gemeinschaftsweidefutterflächen, wobei max. 1 Hektar Futterfläche pro aufgetriebener RGVE dem Heimbetrieb zugerechnet wird. Die Mindestweidedauer beträgt 60 Tage.
Für die Ermittlung des Weidebesatzes (RGVE/ha Alm- bzw. Weidefutterfläche) sind die Angaben auf der Alm-/ Gemeinschaftsweide-Flächennutzungsliste und der Alm-/ Gemeinschaftsweide-Auftriebsliste bzw. bei Rindern der Alm/Weidemeldung Rinder des jeweiligen Jahres maßgeblich.

Sonstige ausgleichszulagefähige Flächen:
Als Sonstige ausgleichszulagefähigen Flächen gelten landwirtschaftliche Nutzflächen die keine AZ-Futterflächen sind, also AZ fähige Flächen/Kulturen mit Prämienstatus A, N, und B mit Ausnahme der nicht ausgleichszulagefähigen Flächen.

Nicht ausgleichszulagefähige Flächen:
  • Anbauflächen für Weizen, GLÖZ-Flächen, Sonstige Ackerflächen und Sonstige Grünlandflächen, Landschaftselement A bzw. G, alle Teichflächen (TF) und alle Sonstigen Nutzflächen (NF).
  • Flächen für die Erzeugung von Äpfeln, Birnen oder Pfirsichen in Vollpflanzungen, die in Summe 0,5 ha je Betrieb überschreiten.
  • Anbauflächen für Wein sowie Anbauflächen für Zuckerrüben und Intensivkulturen in Sonstigen Benachteiligten Gebieten und in Kleinen Gebieten.
 
Alm/Weidemeldung Rinder:
In der Alm/Gemeinschaftsweide-Auftriebsliste sind keine Rinder anzugeben. Diese Angaben werden direkt der Rinderdatenbank entnommen.
Die Meldung erfolgt entweder mit dem OCR-Meldeformular Alm/Weidemeldung Rinder (AM) direkt an die AMA oder mittels eAMA-RinderNet über eine eigene Erfassungsmaske.
Die Alm/Weidemeldung muss innerhalb von 15 Tagen nach dem Meldeereignis (Auftrieb bzw. Abtrieb), in der AMA eingelangt sein. Für die AZ sind die Rinder prämienfähig, welche bis spätestens 15. Juli des betreffenden Jahres aufgetrieben und bis längstens 15. Juli an die Rinderdatenbank gemeldet sind.
Die Alm- bzw. Gemeinschaftsweide-Auftriebsliste muss bis spätestens 1. Juli des jeweiligen Jahres bei der zuständigen Bezirksbauernkammer abgegeben werden.
 
Die Höhe der Ausgleichszulage ist abhängig:
  • Vom Ausmaß der ausgleichszulagefähigen Fläche
  • Von der Anzahl der Berghöfekataster-Punkte, die das Ausmaß der auf den einzelnen Betrieb einwirkenden Bewirtschaftungserschwernisse zum Ausdruck bringen. Als Grundlage für die Berechnung der BHK Punkte dienen die Angaben im MFA-Flächen (BHK Blatt Seite 1 und Seite 2).
  • Von der Art der ausgleichszulagefähigen Fläche (Futterflächen, Sonstige ausgleichszulagefähigen Flächen).
  • Von der Art des Betriebes (RGVE haltender Betrieb oder RGVE loser Betrieb).
 
Als RGVE-haltende Betriebe gelten:
Betriebe mit Alpung: Ganzjährige (1. 1. bis 31. 12.) Haltung von mind. 0,2 RGVE/ha Gesamtfutterfläche (innerhalb und außerhalb des Benachteiligten Gebietes) und mind. 1,5 RGVE auf dem Betrieb;
Betriebe ohne Alpung: Ganzjährige Haltung von mind. 0,5 RGVE/ha Gesamtfutterfläche (innerhalb und außerhalb des Benachteiligten Gebietes) und mind. 1,5 RGVE auf dem Betrieb.
Als RGVE-lose Betriebe gelten Betriebe, welche die ganzjährige Haltung von mindestens 1,5 RGVE am Betrieb länger als 20 Tage unterschreiten, oder die 0,2 bzw. 0,5 RGVE pro ha Gesamtfutterfläche im Jahresdurchschnitt unterschreiten.


Rauhfutterverzehrende Großvieheinheiten (RGVE)

Rinder ab 2 Jahre 1,00 RGVE
Rinder ab ½ Jahr und bis unter 2 Jahre 0,60 RGVE
Rinder bis unter ½ Jahr 0,40 RGVE
Zwergrinder bis unter ½ Jahr 0,20 RGVE
Zwergrinder ab ½ bis unter 2 Jahre 0,30 RGVE
Zwergrinder ab 2 Jahre 0,50 RGVE
Großpferde ab ½ Jahr 1,00 RGVE
Esel, Maultiere, Kleinpferde ab ½ Jahr 0,50 RGVE
Schafe (ohne Mutterschafe) bis unter 1 Jahr 0,07 RGVE
Schafe ab 1 Jahr und Mutterschafe 0,15 RGVE
Ziegen (ohne Mutterziegen) bis unter 1 Jahr 0,07 RGVE
Ziegen ab 1 Jahr und Mutterziegen 0,15 RGVE
Rotwild ab 1 Jahr 0,25 RGVE
Anderes Zuchtwild und Lama ab 1 Jahr 0,15 RGVE
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Berechnung der Ausgleichszulage

Modulation:
Beim Flächenbetrag 2 kommt es ab dem 60. Hektar zu prozentuellen Kürzungen, wobei eine aliquote Kürzung bei den Flächenarten/Kulturgruppen vorgenommen wird.

Kürzungen

Ausgleichszulagefähige Fläche Anrechenbarer Prozentsatz
(Basis: Flächenbetrag 2)
bis zum 60. ha 100 %
über dem 60. bis zum 70. ha 80 %
über dem 70. bis zum 80. ha 60 %
über dem 80. bis zum 90. ha 40 %
über dem 90. bis zum 100. ha 20 %
über dem 100. ha 0 %
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Förderungsabwicklungsstelle

Förderungsabwicklungsstelle
Bezirksbauernkammern
Invekos-Service Tel. 050/6902-1600
Agrarmarkt Austria (AMA)
Tel. 01/33151-0
Internet: www.ama.at

 
Antragstellung
Im Mehrfachantrag Flächen bis 15. Mai

Benachteiligte Gebiete

12.05.2011
Autor:DI Johannes Riegler
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