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Düngung im Herbst

Stickstoff sollte im Herbst nur im Bedarfsfall gedüngt werden. Wird eine Kultur früh angebaut und viel Pflanzenmasse im Herbst entwickelt, kann eine verhaltene Herbstdüngung sinnvoll sein.
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Eine N-Gabe ist aber nur zu empfehlen bei geringem Stickstoffnachlieferungsvermögen des Bodens (z.B. humusarme, magere Böden) bzw. nach schwach gedüngten Vorfrüchten. Wenn als Vorkulturen Leguminosen (Ackerbohne, Körnererbse, etc.) oder Raps am Feld waren, sollte man auf eine Stickstoffdüngung verzichten.

Bei Wintergetreide ist eine Herbstdüngung nicht erforderlich, da der geringe Nährstoffbedarf aus dem Bodenvorrat gedeckt wird. Zu Körnerraps sollte im Herbst nur nach dem Verbleib hoher Mengen an Getreidestroh auf Böden mit geringer Stickstoff - Nachlieferung und/oder bei sehr niedrigen Nmin - Werten eine mäßige Düngung erfolgen (wenn die Blätter im 4-bis 6-Blattstadium aufhellen).

Tabelle: N-Aufnahme im Herbst in kg/ha

Kultur N-Aufnahme im Herbst in kg/ha
Winterweizen, Roggen, Triticale 10 bis 20
Wintergerste bis 30
Raps 40 (bis 70)
Wintermohn 20 - nur bei schwach gedüngter Vorfrucht oder sehr mageren Böden Düngung ca. 2 Wochen vor der Aussaat
Buchweizen 30 bis 50
Leindotter 30 bis 50 (Gründecke)
60 bis 70 (Ölgewinnung)
80 bis 100 (Samengewinnung)
Ölrettich 60 bis 80
Senf 50 (Düngung vor dem Anbau)
Kümmel 30 bis 40
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Zu berücksichtigen sind in jedem Fall die Nährstoffvorräte des Bodens und die Stickstofffreisetzung aus Ernterückständen für die unmittelbare Folgekultur:

zu berücksichtigen: Nährstoffvorräte u. N-Freisetzung aus Ernterückständen

Wirkung Vorfrucht Verminderung der N-Gabe um kg/ha
Ernterückstände Rübenblatt 0 - 30
Rapsstroh 0 - 30
Stroh- und Vorfruchtwirkung: Ackerbohne 20 - 40
Körnererbse 20 - 50
Sojabohne 0 - 20
Vorfruchtwirkung - Stoppeln und Wurzeln nach Umbruch Leguminosenzwischenfrucht 10 - 30
Futterleguminosen (einjährig) 20 - 40
Futterleguminosen (mehrjährig) 40 - 80
Wechselgrünland 30 - 50
Vorfruchtwirkung Grünbrache (GB) - Mulch, Stoppeln und Wurzeln nach Umbruch GB einjährig (Leguminosenanteil > 60%) 40 - 80
GB einjährig (Leguminosenanteil 10-60%) 20 - 40
GB einjährig (Leguminosenanteil < 10%) 0 - 20
GB mehrjährig (Leguminosenanteil > 60%) 60 - 100
GB mehrjährig (Leguminosenanteil 10-60%) 30 - 50
GB mehrjährig (Leguminosenanteil < 10%) 15 - 25
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Die Ausbringung stickstoffhältiger Düngemittel unterliegt einschlägigen Gesetzen (Bgld. Bodenschutzgesetz, Aktionsprogramm), Verordnungen und Richtlinien (z.B. Richtlinien für die sachgerechte Düngung im Ackerbau, 6. Auflage).
 Darüber hinaus sind im ÖPUL 2007 für die Teilnahme an zahlreichen Maßnahmen mengenmäßige Düngungsvorgaben zu beachten.

Zeitlich und mengenmäßig bedarfsgerechte Düngung

Die Ausbringung rasch wirksamer stickstoffhältiger Düngemittel wie Handelsdünger, Gülle, Jauche und Klärschlamm etc. darf nur erfolgen
o bei Bodenbedeckung (Düngung in den Bestand)
o oder unmittelbar vor der Feldbestellung (kurz vor Anbau: Eine Düngung bei der Anlage von Gründeckungen ist bis spätestens 14. November im Ausmaß von max. 60 kg Gesamt-Stickstoff (Nfeldfallend¹) möglich. Der Anbau einer Gründeckung muss – auch wenn er erst nach dem 15. Oktober möglich ist – jedoch so rechtzeitig erfolgen, dass eine N-Aufnahme noch gewährleistet ist.)
o oder nach der Ernte zur Förderung der Strohrotte (Eine Düngung zur Strohrotte von max. 30 kg Gesamt-Stickstoff (Nfeldfallend1) ist bis spätestens 14. November möglich. Erfolgt eine Strohdüngung und wird zusätzlich eine Gründeckung angebaut, können in Summe max. 60 kg Gesamtstickstoff gedüngt werden.)

¹feldfallend: bei organischen Düngern werden Ausbringungsverluste von 13% (z.B. Gülle, Jauche) bzw. 9% (z.B. Mist, Kompost) bezogen auf den Gesamtstickstoff (Analysenwert, Stickstoff ab Lager) berücksichtigt.

Im ÖPUL sind im Herbst ausgebrachte N-Mengen der Folgekultur anzurechnen! Zwischenfrüchte dürfen nicht mit Stickstoff gedüngt werden, wenn darauf eine Leguminose als Hauptkultur folgt.

Wann dürfen N-hältige Düngemittel nicht ausgebracht werden?

• Wenn auf der zu düngenden Fläche kein Stickstoffbedarf gegeben ist und kein unmittelbarer Stickstoffbedarf bevorsteht Jedenfalls während der Verbotszeiträume: siehe Tabelle
• Achtung: Maximale N-Düngung ab 1. Oktober bis zum Beginn des Verbotszeitraumes: max. 60 kg N/ha! (feldfallend)

Die zeitlichen Verbotszeiträume können sich bei widrigen Witterungsumständen entsprechend verlängern, wenn der Boden durchgehend schneebedeckt (geschlossene Schneedecke mit Mindesthöhe von 5 cm), tief gefroren, wassergesättigt oder überschwemmt, also nicht aufnahmefähig ist.

Verbotszeitraum - N-hältige Düngemittel

Verbotszeitraum N-Düngerarten Betroffene Flächen / Kulturen
15.10. bis 15.2. Stickstoffhältige Handelsdünger, Gülle, Jauche, nicht entwässerter Klärschlamm landwirtschaftliche Nutzfläche OHNE Gründeckung
15.11. bis 15.2. Stickstoffhältige Handelsdünger, Gülle, Jauche, nicht entwässerter Klärschlamm landwirtschaftliche Nutzfläche MIT Gründeckung (Winterung/Begrünung)
30.11. bis 15.2. Stallmist, Kompost, entwässerter Klärschlamm und Klärschlammkompost gesamte landwirtschaftliche Nutzfläche
Ausnahme: bis 31.1. ab 1.2. zulässig jede Stickstoffdüngung frühanzubauende Kulturen (z.B. Durum, Sommergerste) oder Gründeckungen mit frühem N-Bedarf (Raps, Wintergerste, Feldgemüse unter Vlies oder Folie)
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Vorbeugender Gewässerschutz

Das Ausbringen stickstoffhältiger Düngemittel ist von 15.Oktober bis 28.Februar nicht erlaubt. Für Kulturen mit frühem Stickstoffbedarf (z.B. Raps, Wintergerste) ist eine N-Düngung ab 15. Februar zulässig.

Phosphor, Kali und Schwefel

Auf normal versorgten Standorten (Boden-Gehaltsklasse C) können Winterungen ihren Herbst-Bedarf an Nährstoffen aus dem Bodenvorrat decken. Eine Zufuhr im Herbst über Mineraldünger ist nicht notwendig.
18.09.2008
Autor:DI Claudia Winkovitsch
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