Die Ausbringung stickstoffhältiger Düngemittel unterliegt einschlägigen Gesetzen (Bgld. Bodenschutzgesetz, Aktionsprogramm), Verordnungen und Richtlinien (z.B. Richtlinien für die sachgerechte Düngung im Ackerbau, 6. Auflage).
Darüber hinaus sind im ÖPUL 2007 für die Teilnahme an zahlreichen Maßnahmen mengenmäßige Düngungsvorgaben zu beachten.
Zeitlich und mengenmäßig bedarfsgerechte Düngung
Die Ausbringung rasch wirksamer stickstoffhältiger Düngemittel wie Handelsdünger, Gülle, Jauche und Klärschlamm etc. darf nur erfolgen
o bei Bodenbedeckung (Düngung in den Bestand)
o oder unmittelbar vor der Feldbestellung (kurz vor Anbau: Eine Düngung bei der Anlage von Gründeckungen ist bis spätestens 14. November im Ausmaß von max. 60 kg Gesamt-Stickstoff (Nfeldfallend¹) möglich. Der Anbau einer Gründeckung muss – auch wenn er erst nach dem 15. Oktober möglich ist – jedoch so rechtzeitig erfolgen, dass eine N-Aufnahme noch gewährleistet ist.)
o oder nach der Ernte zur Förderung der Strohrotte (Eine Düngung zur Strohrotte von max. 30 kg Gesamt-Stickstoff (Nfeldfallend1) ist bis spätestens 14. November möglich. Erfolgt eine Strohdüngung und wird zusätzlich eine Gründeckung angebaut, können in Summe max. 60 kg Gesamtstickstoff gedüngt werden.)
¹feldfallend: bei organischen Düngern werden Ausbringungsverluste von 13% (z.B. Gülle, Jauche) bzw. 9% (z.B. Mist, Kompost) bezogen auf den Gesamtstickstoff (Analysenwert, Stickstoff ab Lager) berücksichtigt.
Im ÖPUL sind im Herbst ausgebrachte N-Mengen der Folgekultur anzurechnen! Zwischenfrüchte dürfen nicht mit Stickstoff gedüngt werden, wenn darauf eine Leguminose als Hauptkultur folgt.
Wann dürfen N-hältige Düngemittel nicht ausgebracht werden?
• Wenn auf der zu düngenden Fläche kein Stickstoffbedarf gegeben ist und kein unmittelbarer Stickstoffbedarf bevorsteht Jedenfalls während der Verbotszeiträume: siehe Tabelle
• Achtung: Maximale N-Düngung ab 1. Oktober bis zum Beginn des Verbotszeitraumes: max. 60 kg N/ha! (feldfallend)
Die zeitlichen Verbotszeiträume können sich bei widrigen Witterungsumständen entsprechend verlängern, wenn der Boden durchgehend schneebedeckt (geschlossene Schneedecke mit Mindesthöhe von 5 cm), tief gefroren, wassergesättigt oder überschwemmt, also nicht aufnahmefähig ist.