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Richtige Kennzeichnung bei verpackten Lebensmitteln

Bei alljährlichen Kontrollen, durch die Lebensmittelaufsicht zeigt sich, dass die Direktvermarktungsbetriebe mit einer geringen Beanstandungsquote von 5% sehr gut abschneiden. Der Großteil der Beanstandungen betrifft jedoch nicht die Hygiene sondern die Lebensmittelkennzeichnung.
Wenn verpackte Lebensmittel an den Letztverbraucher, an Gastronomie, Großküchen oder den Einzelhandel abgegeben werden, so müssen diese gekennzeichnet sein. Verpackte Lebensmittel sind Produkte in verschlossenen Behältnissen, wie Gläsern, Flaschen, Becher und vakuumierte Waren. Aber auch Butter in festsitzendem Butterpapier und Käse in Dehnfolie werden als verpackte Produkte angesehen.

Waren, die in Anwesenheit des Endverbrauchers verpackt werden, müssen nicht etikettiert werden. Brot und Gebäck in offenen Papiersäcken sowie Fleischerzeugnisse in Därmen oder Haut zählen ebenso nicht als Verpackung, müssen daher auch nicht gekennzeichnet werden.

Damit alle Kennzeichnungselemente vorhanden sind bzw. richtig ausgeführt werden, kann man einerseits die Musteretiketten der LK Ö zur Unterstützung heranziehen, andererseits die Beratungsleistung der Landwirtschaftskammer OÖ in Anspruch nehmen.
Da die Kennzeichnung oftmals sehr produktindividuell ausfallen kann, ist die Unterstützung durch die Beraterin für Direktvermarktung eine große Hilfe.

Allgemeine Lebensmittelkennzeichnung

Die Kennzeichnung muss leicht verständlich und lesbar, an gut sichtbarer Stelle und direkt auf der Verpackung oder auf einem mit der Verpackung verbundenem Etikett erfolgen. Dabei ist die Reihenfolge der Kennzeichnungselemente nicht vorgeschrieben.

Die wesentlichen Kennzeichnungselemente sind:

  • Sachbezeichnung
  • Name und Anschrift des Produzenten
  • Nettofüllmenge – Achtung, vorgeschriebene Ziffernhöhe
  • Mindesthaltbarkeitsdatum - falls erforderlich
  • Temperatur- und Lagerungshinweise - falls erforderlich
  • Los-/Chargennummer - kann entfallen, bei Angabe des Mindesthaltbarkeitsdatums auf den Tag genau „TT/MM/JJ“.
  • Zutaten:
    • Angabe aller verwendeten Zutaten in absteigender Reihenfolge
    • mengenmäßige Deklaration der Zutaten beachten ("Quid-Regelung")
    • Allergene müssen auf jeden Fall gekennzeichnet werden
  • Alkoholgehalt (falls erforderlich)
  • Gebrauchsanleitung (falls erforderlich)
Eine weitere Vorgabe bei der Kennzeichnung ist die Sichtfeldregelung, das heißt, dass einige Kennzeichnungselemente auf einem Blick erfassbar sein müssen. Dies betrifft:
  • Sachbezeichnung
  • Nettofüllmenge
  • Mindesthaltbarkeitsdatum
  • Alkoholgehalt (falls erforderlich)

Zusätzliche Kennzeichnung von Bio Produkten mit dem EU-Bio-Logo

Bei verpackten Lebensmitteln, die mit "Bio" in der Sachbezeichnung ausgelobt werden, ist das EU-Bio-Logo seit dem 01.07.2010 auf dem Etikett zu verwenden. Im selben Sichtfeld ist der Kontrollstellencode und die Herkunftsbezeichnung (z. B. Österreichische Landwirtschaft) anzubringen.

In diesem Zusammenhang ist auf das Ende der Übergangsfrist zu achten. Etiketten, die den bisher gültigen Bestimmungen entsprachen und das EU-Bio-Logo noch nicht ausweisen, können nur mehr bis 01.07.2012 zur Kennzeichnung von Erzeugnissen verwendet werden.
Das Beratungsprodukt "Was muss aufs Etikett"  wird in jeder Bezirksbauernkammer in OÖ durch die Beraterinnen für Direktvermarktung angeboten. Die Nutzung des kostenlosen Angebotes bringt Klarheit und Sicherheit in der Kennzeichnung.
Lebensmittelkennzeichnung © LK OÖ  Abt. ERDV
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28.02.2012
Autor:Dipl.-Päd. Maria Ritzberger
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