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Ackerbewirtschaftung - beantragte Nutzung erfüllen.

Die Bewirtschaftung der Ackerflächen muss sich nach der im MFA beantragten Nutzung orientieren. Wird von der beantragten Nutzung abgewichen, muss umgehend eine Korrektur erfolgen.
Nach der MFA-Abgabe: Die Bewirtschaftung muss aufgrund der Antragstellung erfolgen; andernfalls Korrekturen auf die tatsächliche Nutzung durchführen © Thumfart
Nach der MFA-Abgabe: Die Bewirtschaftung muss aufgrund der Antragstellung erfolgen; andernfalls Korrekturen auf die tatsächliche Nutzung durchführen © Thumfart
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Nach der MFA-Abgabe: Die Bewirtschaftung muss aufgrund der Antragstellung erfolgen; andernfalls Korrekturen auf die tatsächliche Nutzung durchführen © Thumfart
Nach der MFA-Abgabe: Die Bewirtschaftung muss aufgrund der Antragstellung erfolgen; andernfalls Korrekturen auf die tatsächliche Nutzung durchführen © Thumfart
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Beispiel

Soll eine mit der Nutzungsbezeichnung „GLÖZ A“ beantragte Fläche jetzt doch geerntet werden, dann muss eine dem Aufwuchs entsprechende Korrektur zum MFA erfolgen („Kleegras“, „Klee“, „Futtergräser“,…).

Einheitliche Betriebsprämie (EBP)

  • Der Aufwuchs einer Fläche muss jährlich durch Ernte oder Beweidung genutzt werden.
  • Das Mindesterfordernis ist die Pflege der Fläche durch Schlägeln des Aufwuchses.
  • Diese „Mindestpflegemaßnahme“ ist auf max. 50 % der Acker-, Dauergrünland-, Spezialkulturen- und Weinflächen zulässig; in diesem Zusammenhang zählen Hutweiden, Bergmähder, Streuwiesen und Almen nicht zu den Dauergrünlandflächen.
  • Neben Ernte bzw. Mindestpflege ist zu beachten: Die EBP-beantragten Flächen müssen dem Antragsteller jedenfalls zum Stichtag 9. Juni zur Verfügung stehen. Diese Bestimmung gilt für alle Flächen mit Prämienstatus A, F oder FW lt. MFA-Flächennutzungsliste.
    Die EBP-beantragten Flächen müssen dem Antragsteller jedenfalls zum Stichtag 9. Juni zur Verfügung stehen. Diese Bestimmung gilt für alle Flächen mit Prämienstatus A, F oder FW laut MFA-flächennutzungsliste.
     

Kurzfristige außerlandwirtschaftliche Nutzung

Eine kurzfristige außerlandwirtschaftliche Nutzung innerhalb der Vegetationsperiode (1. April bis 30. September) ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig:

  •  Keine Verfestigung des Bodens vornehmen, zB mit Schotter, Hackschnitzel.
  •  Dauer auf einer Fläche: max. 14 Tage und höchstens ein mal pro Jahr.
  •  Möglicher Zeitpunkt: Bei Ackerkulturen nach der Ernte, bei Grünland und Ackerfutterflächen ganzjährig - wobei die landwirtschaftliche Nutzung dadurch nicht beeinträchtigt werden darf, bei GLÖZ A und GLÖZ G ganzjährig.
  •  Meldung mit Formblatt im Wege der BBK an die AMA.
  •  Bei kurzfristigen Meliorationen (zB Grabungsarbeiten) ist keine Meldung erforderlich.
  •  Für sogenannte „Megaevents“ gilt: Meldung an die AMA (schriftlich, formlos – ab Besten per E-Mail) mit der Bitte um Beurteilung aus EBP-, ÖPUL- und AZ-Sicht. In diesen Fällen könnte zumindest die EBP für die betroffenen Flächen einbehalten werden.

Österreichisches Umweltprogramm (ÖPUL 2007)

Die Bewirtschaftungs-Auflagen sind:
  •  Ordnungsgemäßer Anbau,
  •  jährliche ordnungsgemäße Pflege von Fläche und Aufwuchs,
  •  ernten und verbringen des Erntegutes.

  •  Ackerfutterflächen:
  • jährlich mindestens eine vollflächige Mahd und verbringen des Mähgutes oder
  • jährlich mindestens eine vollflächige Beweidung.

Grünland und Spezialkulturen

In diesem Beitrag wird in erster Linie auf die Ackerbewirtschaftung eingegangen. Bewirt-schaftungsauflagen bestehen jedoch für die gesamte LN, also auch für die Bewirtschaftung von Grünland und Spezialkulturen. Lt. ÖPUL 2007-Sonderrichtlinie sind Spezialkulturen (Nutzungsart „S“) wie folgt beschrieben: Spezialkulturen sind „Flächen, die mit Dauerkulturen bestanden sind, nach einem regelmä-ßigen System angelegt und gepflegt werden und zur Erzeugung von qualitativ hochwertigem Erntegut dienen.“ Beispiel: Eine als Spezialkultur beantragte Obstanlage, auf der keine Ernte erfolgt, wird im Rahmen von Vor-Ort-Kontrollen beanstandet.

Kurz gefasst:

Werden die folgenden Voraussetzungen erfüllt, dann sind damit auch die wesentlichsten Bewirtschaftungsauflagen in den Bereichen EBP und ÖPUL erfüllt:

  •  Eine Ernte der Kulturen bzw. eine Beweidung der (Acker-)Futterflächen wird durchgeführt.
  •  Die EBP-beantragten Flächen befinden sich zum Stichtag 9. Juni in der Verfügungsgewalt des Antragstellers.
  •  Es reicht auch die „Pflege“ (= Schlägeln des Aufwuchses) der Flächen, wobei in diesen Fällen im MFA eine entsprechende Nutzungsbezeichnung beantragt sein muss (zB „GLÖZ A“). Dafür wird jedenfalls die EBP gewährt; bei ÖPUL gibt es diesbezüglich Einschränkungen bzw. es erfolgt keine Zahlung.
  •  Stark verunkrautete Flächen: Bei Flächen mit starker Verunkrautung – vor allem bei starker Verunkrautung mit „Problemunkräutern“ wie Distel – muss mit Beanstandungen gerechnet werden.
22.05.2013
Autor:Ing. Karl Thumfart
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