Was für die meisten Direktvermarkter schon alltäglich ist, verlangt das Gesetz ab sofort wie folgt: "Beim Verkauf offener Ware muss die Tara-Taste (Nullstell-Taste) gedrückt werden bzw. darf das Verpackungsmaterial nicht mitgewogen werden."
Ausnahmen davon gibt es lediglich bei:
Alternativ kann bei der Preisermittlung das Gewicht vom Verpackungsmaterial abgezogen werden. Waagen ohne Tarierungsmöglichkeit, die zum Stichtag 31.12.2010 bereits in Betrieb waren, dürfen noch bis 31.12.2015 weiter verwendet werden. Ab dem 01.01.2016 dürfen solche Waagen nicht mehr für die Preisermittlung verwendet werden.
Ausnahmen davon gibt es lediglich bei:
- Trennblättern von bis zu einem Gramm Eigengewicht;
- bei Messvorgängen in der Selbstbedienung durch Konsumentinnen und Konsumenten selbst, z. B. Obst und Gemüse, und
- bei Verwendung von handelsüblichen Schutzpapieren, z. B. bei offenen Süßwaren.
Alternativ kann bei der Preisermittlung das Gewicht vom Verpackungsmaterial abgezogen werden. Waagen ohne Tarierungsmöglichkeit, die zum Stichtag 31.12.2010 bereits in Betrieb waren, dürfen noch bis 31.12.2015 weiter verwendet werden. Ab dem 01.01.2016 dürfen solche Waagen nicht mehr für die Preisermittlung verwendet werden.
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